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Zeit für Erholung und Kraft tanken ihrer pflegenden Angehörigen.
Viele gehen häufig an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und opfern sich zunehmend für den Pflegebedürftigen auf. Dass darunter auch die eigene Gesundheit leidet, ist vielen Pflegepersonen kaum bewusst. Damit Ihre pflegenden Angehörigen auch Zeiten der Entlastung nutzen können, bieten wir die Möglichkeit der Verhinderungspflege an. Dafür gibt es zusätzliche finanzielle Hilfe durch die Pflegekasse gem. § 39 SGB XI.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das BEEP, das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, gebilligt. Damit treten ab 01.01.2026 Änderungen in Kraft, die auch für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von Bedeutung sind.
Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Eine rückwirkende Abrechnung über vier Jahre ist nicht mehr möglich. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch unwiderruflich.
Die neue Regelung soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten. Eine verspätete Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ab Pflegegrad 2 gibt es ein gemeinsames Budget von 3.539 Euro pro Jahr, das flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Die Voraussetzungen für beide Pflegeformen wurden angeglichen.
Die häusliche Pflege muss nicht mehr seit mindestens sechs Monaten bestehen, um Verhinderungspflege zu nutzen. Es reicht die Feststellung eines Pflegegrades. Das Budget gilt nun auch für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5.
Quellen:
© BIVA-Pflegeschutzbund
AOK Gesundheitspartnerportal
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